Diese Satzung wurde beschlossen von der Gründungsversammlung am 04. Juli 2017.
1. Der Stadtverband Monheim am Rhein e.V. ist ein eingetragener Verein im Sinne des deutschen Vereinsrechts mit dem offiziellen Namen Europa-Union Deutschland, Stadtverband Monheim am Rhein e.V., Kurzfassung Europa-Union Monheim am Rhein
2. Die Europa-Union, Monheim am Rhein e.V. ist Gliederungsverband des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.
3. Der Landesverband ist seinerseits Gliederungsverband des Bundesverbandes der Europa-Union Deutschland e.V.
4. Alle Gliederungen der Europa-Union Deutschland gehören dem internationalen Dachverband der Europäischen Bewegung und der Union Europäischer Föderalisten (U.E.F.) mit Sitz in Brüssel an.
5. Die Europa-Union Monheim am Rhein umfasst das Stadtgebiet der Stadt Monheim am Rhein.
6. Der Sitz der Europa-Union Monheim ist Monheim am Rhein.
7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Die Europa-Union Monheim am Rhein ist eine überparteiliche und überkonfessionelle politische Organisation. Sie bekennt sich zum „Hertensteiner Programm“ vom 21. September 1946 und zum „Düsseldorfer Programm“ der Europa-Union Deutschland vom 28. Oktober 2012.
2. Zweck der Europa-Union Monheim am Rhein ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
3. Die Europa-Union Monheim am Rhein arbeitet im Rahmen der Europäischen Bewegung mit anderen Verbänden, die eine föderative und parlamentarisch-demokratisch-rechtsstaatliche Vereinigung der europäischen Völker anstreben, zusammen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Europa-Union Monheim am Rhein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Dabei wird der Satzungszweck vor allem verwirklicht durch die bürgernahe Förderung von Völkerverständigung und Toleranz als Grundlage für das Zusammenwachsen Europas in Frieden, Freiheit und Demokratie. Diese Förderung erfolgt unter voller Wahrung der geistigen, politischen und organisatorischen Unabhängigkeit der Europa-Union Monheim am Rhein. Dieser Förderung dienen europarelevante Aktivitäten und Veranstaltungen im Jugend- und Erwachsenenbereich, Studienfahrten und Besuchsprogramme auch in Kooperation mit anderen gemeinnützigen Einrichtungen und Organisationen.
3. Die Europa-Union Monheim am Rhein ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Es dürfen keine Mittel für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwendet werden.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Stadtverbandes, abgesehen von der Erstattung ihnen entstandener Kosten.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Europa-Union Monheim am Rhein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Die Mitgliedschaft in der Europa-Union Monheim am Rhein kann erworben werden
a) von natürlichen Personen,
b) von Personenvereinigungen sowie von juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts.
2. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch Annahme eines Aufnahmeantrages seitens des Vorstands des Stadtverbandes Monheim am Rhein erworben.
3. Dieser Vorgang bedarf zudem der Zustimmung des Landesvorstandes. Sie gilt als erteilt, wenn der Landesverband der Aufnahme nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Aufnahmemeldung bei ihm widerspricht.
4. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft bei der Paneuropa-Union ist mit einer Mitgliedschaft bei der Europa-Union Monheim am Rhein unvereinbar.
1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands des Stadtverbandes
verdienten Stadtverbandsmitgliedern die Ehrenmitgliedschaft des Stadtverbandes verleihen.
2. Ehrenmitglieder haben das Recht an den Sitzungen des Vorstands des Stadtver-bandes teilzunehmen.
1. Die Mitgliedschaft bei der Europa-Union Monheim am Rhein endet durch Übertritt in einen anderen Kreis-, Stadt- oder Ortsverband, Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Ein Übertritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Europa-Union Monheim am Rhein erfolgen
3. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Stadtverbandes oder gegenüber dem Landesverband erfolgen.
4. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied
a) gegen die Hauptsatzung der Europa-Union Deutschland, gegen die Landessatzung oder die Satzung der Europa-Union Monheim am Rhein verstößt;
b) Programm und Ziel der Europa-Union Monheim am Rhein gefährdet;
c) durch sein Verhalten das öffentliche Ansehen der Europa-Union Monheim am Rhein schädigt;
d) trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung mit seinem Beitrag in Rückstand von mehr als einem Jahr gerät.
5. In den Fällen eines Verstoßes gegen diese Satzung entscheidet der Vorstand der Europa-Union Monheim am Rhein nach Anhörung des Betroffenen.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
Die Organe der Europa-Union Monheim am Rhein sind:
a) die Mitgliederversammlung als oberstes Organ und
b) der Vorstand des Stadtverbands.
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie entscheidet über Anträge und kann dem Vorstand Aufträge erteilen.
2. Die Mitgliederversammlung wird einberufen vom Vorstand. Zur Mitgliederversammlung treten die Mitglieder der Europa-Union Monheim am Rhein zusammen. Korporative Mitglieder entsenden je eine/einen Vertreter/in.
Der Vorstand lädt mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ein. Wird so verfahren, ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig. Die Einladung per Email ist zulässig.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Mitglied des Vorstandes gem. § 26 BGB geleitet.
4. Die Mitgliederversammlung nimmt in jedem Jahr die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
5. Die Mitgliederversammlung wählt in jedem zweiten Jahr den Vorstand, zwei Kassenprüfer und die Delegierten zur Landesversammlung entsprechend dem Delegiertenschlüssel des Landesverbandes.
6. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich; diese Tagesordnungspunkte müssen in der Einladung stehen.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand der Europa-Union Monheim am Rhein mehrheitlich beschlossen oder von einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
1. Der Vorstand der Europa-Union Monheim am Rhein besteht aus
a) der/dem Vorsitzenden;
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) der/dem Schatzmeister/in;
d) der/dem Schriftführer/in;
Sie bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB
Hinzu kommen Beisitzer/innen, deren Anzahl auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2. Der Vorstand der Europa-Union Monheim am Rhein wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
3. Die Wahl der/des Vorsitzenden erfolgt geheim. Die übrigen Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen und können per Akklamation durchgeführt werden, sofern nicht geheime Wahl durch eine/einen Teilnehmer/in der Versammlung beantragt wird.
4. Der Verein wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden sowie ein weiteres Vorstandsmitglied gemäß § 26 BGB rechtswirksam vertreten.
5. Der Vorstand der Europa-Union Monheim am Rhein führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch Satzung oder durch Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
6. Der Vorstand der Europa-Union Monheim am Rhein wird durch kooptierende Mitglieder aus den Reihen der Europa-Union Monheim am Rhein ergänzt:
a) Ehrenmitglieder und
b) zwei Mitglieder aus der Jugendorganisation (Junge Europäische Föderalisten), soweit diese Jugendorganisation im Stadtgebiet Monheim existiert.
Der Vorstand kann weitere Personen kooptieren.
7. Alle Mitglieder des Vorstands der Europa-Union Monheim am Rhein haben Stimmrecht.
8. Amtsdauer, Amtsenthebung
a) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes der Europa-Union Monheim am Rhein, der Kassenprüfer/innen und der Delegierten zur Landesversammlung dauert zwei Jahre.
b) Die Amtszeit von nachgewählten Mitgliedern endet mit der Amtszeit des Vorstands des Stadtverbandes.
c) Die Mitglieder des Vorstandes der Europa-Union Monheim am Rhein können jederzeit aus wichtigem Grund ihres Amtes enthoben werden.
d) Für die Amtsenthebung ist das Organ zuständig, das die Wahl oder Bestellung vorgenommen hat. Für den Beschluss über die Amtsenthebung gilt die dem Ausschließungsbeschluss entsprechende Regelung.
e) Tritt ein Mitglied des Vorstands des Stadtverbandes zurück oder wird es seines Amtes enthoben, so ist eine Nachwahl nicht erforderlich.
9. Der Vorstand der Europa-Union Monheim am Rhein stellt die ordnungsgemäße Verwaltung seines Mitgliederbestandes sicher. Er erledigt diese Aufgabe selbst. Er kann dabei die bei der Europa-Union Nordrhein-Westfalen e.V. bzw. Europa-Union Deutschland entsprechend geführte Mitgliederverwaltung nutzen.
10. Der Vorstand der Europa-Union Monheim am Rhein kann für die Steuerung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsordnung erlassen.
§ 10 Kassenprüfer/innen
Die beiden Kassenprüfer/innen haben das Recht, die Geschäfte des Vorstandes des Stadtverbandes zu überprüfen. Der Vorstand der Europa-Union Monheim am Rhein hat ihnen alle Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch Einsicht in alle Akten zu geben.
§ 11 Beirat
1. Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Dieser unterstützt den Vorstand bei der Verwirklichung der Zielsetzungen des Vereines und hat beratende Funktion. Den Vorsitz führt der Vereinsvorsitzende.
2. Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie Förderern der Europa-Union.
1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet. Wird keine entsprechende Entscheidung getroffen, gilt die Beitragsordnung der Europa-Union NRW, deren Mindestbeiträge nicht unterschritten werden dürfen.
2. Der Vorstand der Europa-Union Monheim am Rhein kann in begründeten Ausnahmefällen einen ermäßigten Beitrag erheben, muss jedoch den finanziellen Verpflichtungen des Stadtverbandes gegenüber den übergeordneten Gliederungen weiter nachkommen.
3. Mitglieder, die den Stadtverband auf europäischer (U.E.F.), Bundes- oder Landesebene vertreten oder an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, können angemessen entschädigt werden. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet der Vorstand der Europa-Union Monheim am Rhein.
4. Referentinnen/Referenten kann nach Beschluss des Vorstands des Stadtverbandes ein angemessenes Honorar gezahlt werden.
1. Soweit in dieser Satzung nichts Anderes geregelt ist, entscheidet bei allen Wahlen und Abstimmungen die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Bei Stimmengleichheit im Vorstand der Europa-Union Monheim am Rhein entscheidet die Stimme der Sitzungsleiterin/des Sitzungsleiters.
1. Über alle Sitzungen der Organe der Europa-Union Monheim am Rhein sind Protokolle anzufertigen.
2. Die Schriftführung obliegt dabei der/dem Schriftführer/in. Protokolle sind von der/dem Schriftführer/in und von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Vorstand der Europa-Union Monheim am Rhein genehmigt die Protokolle zeitnah, im Regelfall in der der jeweiligen Sitzung folgenden Vorstandssitzung.
3. Die Protokolle jeder Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern der Europa-Union Monheim am Rhein und diejenigen jeder Sitzung des Vorstands der Europa-Union Monheim am Rhein den Vorstandsmitgliedern in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
4. Die Protokollführung von Arbeitsgruppen und Ausschüssen sowie des Beirats erfolgt eigenverantwortlich.
1. Das Verhältnis der Europa-Union Monheim am Rhein zu seiner Jugendorganisation, den Jungen Europäischen Föderalisten, wird entsprechend dem Abkommen zwischen beiden Hauptverbänden geregelt.
2. Die Jungen Europäischen Föderalisten sind ein autonomer Verband innerhalb der Europa-Union Deutschland.
1. Die Auflösung der Europa-Union Monheim am Rhein kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Der Wortlaut des Auflösungsantrages muss aus der Tagesordnung ersichtlich sein und ist als Ordnungspunkt auf der Einladung zur Mitgliederversammlung deutlich kenntlich zu machen.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.
4. Bei Auflösung der Europa-Union Monheim am Rhein oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt ihr Vermögen an den Landesverband Nordrhein-Westfalen der Europa-Union Deutschland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
1. Die Satzung der Europa-Union Monheim am Rhein kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen geändert werden.
2. Sie kann nur dann erfolgen, wenn der Tagesordnung die Beratung von Anträgen zur Satzungsänderung zu entnehmen ist. Der Gegenstand der Änderung ist auf der Einladung zur Mitgliederversammlung kenntlich zu machen.
3. Der Vorstand der Europa-Union Monheim am Rhein beschließt Satzungsänderungen, die aufgrund von Auflagen der Gerichte und Behörden oder durch Änderungen der Satzungen des Bundesverbandes oder des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Europa-Union Deutschland e.V. zwingend notwendig sind.
4. Diese Änderungen müssen der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Verabschiedung durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Unterschriften der Gründungsmitglieder: